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       EINIGE RECHTLICHE ÜBERLEGUNGEN

1) Das Strafrecht:

Geltende Regelung:

Schwangerschaftsabbruch

§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die
Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist."

So lange der Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch geregelt ist, könnte dem Treiben vor Abtreibungseinrichtungen von Organisationen wie Human Life International durch eine Strafbestimmung nach französischen Vorbild entgegen getreten werden:

Entwurf:

"Verhinderung des Schwangerschaftsabbruches
§ 98a Wer die Vornahme eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruches verhindert oder zu verhindern versucht, sei es durch Drohung, durch Ausübung von psychologischem oder moralischem Druck oder jegliche Akte der Einschüchterung gegenüber der Schwangeren oder gegenüber Personen, die an der Durchführung von Abtreibungen mitwirken, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

Das französische Vorbild CODE DE LA SANTÉ PUBLIQUE lautet:

Originalfassung:

"Chapitre 3 : Entrave à l'interruption légale de grossesse
Article L2223-1 Toute association régulièrement déclarée depuis au moins cinq ans à la date des faits, dont l'objet statutaire comporte la défense des droits des femmes à accéder à la contraception et à l'interruption de grossesse, peut exercer les droits reconnus à la partie civile en ce qui concerne les infractions prévues par l'article L. 2223-2 lorsque les faits ont été commis en vue d'empêcher ou de tenter d'empêcher une interruption volontaire de grossesse ou les actes préalables prévus par les articles L. 2212-3 à L. 2212-8.

Article L2223-2
(Loi n° 2001-588 du 4 juillet 2001 art. 17 Journal Officiel du 7 juillet 2001)
Est puni de deux ans d'emprisonnement et de 200 000 F d'amende le fait d'empêcher ou de tenter d'empêcher une interruption de grossesse ou les actes préalables prévus par les articles L. 2212-3 à L. 2212-8 :
- soit en perturbant de quelque manière que ce soit l'accès aux établissements mentionnés à l'article L. 2212-2, la libre circulation des personnes à l'intérieur de ces établissements ou les conditions de travail des personnels médicaux et non médicaux ;- soit en exerçant des pressions morales et psychologiques, des menaces ou tout acte d'intimidation à l'encontre des personnels médicaux et non médicaux travaillant dans ces établissements, des femmes venues y subir une interruption volontaire de grossesse ou de l'entourage de ces dernières."

Übersetzung:

"Kapitel 3: Verhinderung des legalen Schwangerschaftsabbruches

Art 2223-1
Jede seit mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Vorkommnisse deklarierte Vereinigung, deren statutarischer Wirkungsbereich die Verteidigung der Rechte der Frauen auf Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch erlaubt, kann diese anerkannten Rechte als (Privatkläger oder) Nebenintervenient gerichtlich geltend machen, sofern es sich um Verstöße gegen Art L2223-2 oder eine Hinderung, den Versuch einer Hinderung an der Vornahme eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruches oder eine sonstige diesem vorausgehende Handlung iSd Art L2212-3 bis L2212-8 handelt.

Art. L2223-2
Das Hindern einer Person einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen wie auch der Versuch einer Hinderung sowie sonstige dieser vorausgehende Handlungen iSd Art L2212-3 bis L2212-8 sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe bis zu FF 200.000,- bedroht. Inkriminiert sind:
· das Hindern am Zutritt in eine derartige Einrichtung iSd Art L2212-2 durch Störungen welcher Art auch immer sowie an der Möglichkeit sich innerhalb der Einrichtung frei zu bewegen wie auch an den Arbeitsbedingungen für das ärztliche und nicht-ärztliche Personal;
die Ausübung von moralischem und psychologischem Druck, von Drohungen oder jegliche Akte der Einschüchterung gegenüber dem ärztlichen und nicht-ärztlichem Personal sowie gegenüber den Patientinnen, die einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen (wollen) bzw nachbetreut werden." (Eine Entschliessung in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Menschenrechte erfolgte in der Europäischen Union bereits im Jahr 1997, die Leserin findet ihn am Schluss dieser Seite)

 

2) Fristenlösung im Strafrecht?

Muss der Schwangerschaftsabbruch im Strafrecht geregelt sein? Rechtlich gesehen nein, das ist eine Wertentscheidung, die auch eine grundsätzliche Werthaltung gegenüber Frauen in der Zwangslage einer ungewollten Schwangerschaft deutlich wider spiegelt: Grundsätzlich ist der Abbruch strafbar, nur in den ersten drei Monaten straffrei (Fristenlösung).

In Frankreich sind zB Abbrüche im Gesundheitsrecht geregelt, das wäre nach unserer Rechtssystematik zB das Krankenanstaltenrecht, das Ärzterecht, uä. In Kanada gibt es überhaupt keine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.

Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung oder eine Übernahme ins Gesundheitsrecht bedeutet NICHT, dass jedenfalls bis knapp vor der Geburt abgetrieben werden kann: Das ärztliche Standesrecht und der Hippokratische Eid verpflichtet die Ärzteschaft Leben zu erhalten; wer der Ärzteschaft vertraut, könnte sich daher ruhig auf deren Gewissen und deren Verpflichtungen verlassen. Warum daher zusätzliche Strafdrohungen? Vielleicht doch, um Frauen einzuschüchtern, ihnen drastisch vorzuführen, dass sie ja eigentlich doch nicht abtreiben sollten? Wer wirklich für ein Selbstbestimmungsrecht der Frauen eintritt, könnte darauf verzichten, und sich auf das Gewissen von Frauen und ÄrztInnen verlassen. Auch jetzt und auch vor 1975 wurden unverantwortliche Spätabbrüche durchgeführt; niemand ist zu einem Abbruch gezwungen, schon gar nicht zu einem Spätabbruch. Die grundsätzliche Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs stigmatisiert hingegen die Entscheidung für einen Abbruch von vornherein als etwas Negatives.

Eine Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht ist unter diesen Gesichtspunkten gerechtfertigt.

 

3) Schutzzonen - bundesweit oder nur für bestimmte Gemeinden

Um Schutzzonen vor Abtreibungseinrichtungen bundesweit einzuführen ist eine Ergänzung des Sicherheitspolizeigesetzes erforderlich, so wie es auch für die Schutzzonen vor den Schulen geschehen ist:

"§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an
dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch
nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach
dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren
Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnung
zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt,
insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen
genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um
dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines
wirkungsvollen Schutzes festzulegen.
..."


Schutzobjekt wäre in unserem Fall die Privatsphäre und die körperliche Integrität der betroffenen Frauen; gäbe es bereits die oben angeführte Strafbestimmung gegen die Verhinderung eines Schwangerschaftsabbruchs wäre das Verhalten der Aktivisten auch strafgesetzwidrig.

Auf Gemeindeebene könnten betroffenen Gemeinden ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, so lange es noch keine bundesweite Regelung gibt.

Textvorschlag für eine von der Gemeinde Wien zu erlassende ortspolizeiliche Verordnung
Grundlage: Artikel 118 Absatz 6 B?VG

"(1) Personen, die die Vornahme eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruches verhindern oder zu verhindern versuchen, sei es durch Drohung, durch Ausübung von psychologischem oder moralischem Druck oder jegliche Akte der Einschüchterung gegenüber der Schwangeren oder gegenüber Personen, die an der Durchführung von Abtreibungen mitwirken, sowie Personen, die den freien Zutritt zum Ambulatorium am Fleischmarkt (hier eventuell genaue Adresse und Bezeichnung einfügen) oder zum Ambulatorium Gynmed am Mariahilfer Gürtel 37 zu behindern versuchen, ist der Aufenthalt in den Bereichen ......wären die Verbotsbereiche am Fleischmarkt und am Mariahilfer Gürtel örtlich genau und relativ eng begrenzt festzulegen ..... nicht gestattet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen, die das Verbot iSd Abs. 1 übertreten, aus den in dieser Bestimmung festgelegten Bereichen wegzuweisen. Die weggewiesenen Personen haben den nach Abs. 1 bestimmten Bereich unverzüglich zu verlassen; sie dürfen diesen Bereich nicht ohne Not wieder betreten.

(3) Wer das Verbot iSd Abs. 1 missachtet bzw einer Wegweisung iSd Abs. 2 nicht unverzüglich Folge leistet, ist mit Verwaltungsstrafe ..hier wäre die Höhe festzusetzen, Strafrahmen gemaß Artikel 108 Wr. Stadtverfassung maximal 700€-..... zu bestrafen."

Anmerkung: Die Verbotsbereiche müssen genau festgelegt sein; es können auch noch andere hineingenommen werden (zB Ordinationen). Voraussetzung ist mE, dass es bereits zu konkreten Störungen gekommen ist. Sollte die Verordnung tatsächlich vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden, dauert es erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr, bis darüber entschieden wird. Bis dahin gilt sie jedenfalls einmal. Selbst wenn sie aufgehoben wird, kann sie - der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend - wahrscheinlich neu erlassen werden. Dann sagt das Höchstgericht der Gemeinde wenigstens, was sie anders machen müsste. Schlimmstenfalls darf die Gemeinde keine neue Verordnung erlassen - aber dann hat es sie wenigstens einmal gegeben!

 

4) Sind Schutzzonen verfassungswidrig? - NEIN!

Immer, wenn militante Aktivisten wieder gegen die Abtreibung Sturm laufen, wird sie gefordert: Die Schutzzone vor den Ambulatorien, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Seit mehr als 10 Jahren wird demonstriert, 1998 wurde sie erstmals eingefordert, damals von Heide Schmidt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden im selben Jahr in einem Gutachten des Verfassungsdienstes formuliert: Diese eher allgemein gehaltene Expertise stützt sich vor allem auf die grundrechtliche Problematik genereller Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.

Bereits seit 1867 ist in Österreich die Versammlungsfreiheit garantiert; in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 11 Absatz 2 - wird näher ausgeführt, dass die Ausübung dieses Rechts eingeschränkt werden darf, wenn es zB zum Schutz der Gesundheit bzw der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ganz allgemein geht das Recht des Einzelnen auf Ausübung eines Grundrechts immer nur so weit als dadurch nicht die Ausübung eines anderen Grundrechts anderer Menschen unverhältnismäßig eingeschränkt wird: Beschränkungen des Eigentumsrechts - bis zu Enteignungen! - sind im öffentlichen Interesse zulässig, Beschränkungen der journalistischen Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit im Interesse des Schutzes der Privatsphäre (Artikel 8 EMRK) geradezu unvermeidlich.

Die Aktivisten versuchen, die Durchführung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, beispielsweise durch Einschüchterungen und Ausübung moralischen und psychischen Drucks auf Frauen, die sich - ohnehin in der Zwangslage einer ungewollten Schwangerschaft - entschlossen haben, einen Abbruch durchführen zu lassen. Sie greifen dadurch nicht nur in die Privatsphäre der Frauen ein, sondern gefährden auch die Gesundheit und körperliche Integrität der Betroffenen: ÄrztInnen bestätigen, dass Frauen nach bestimmten Agitationen der Abtreibungsgegner bisweilen dermaßen verstört im Ambulatorium eintreffen, dass das Risiko für medizinische Komplikationen nach dem Abbruch erhöht ist.

Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der körperlichen Integrität und der Privatsphäre der Frauen ist daher eine punktuelle Einschränkung - beschränkt auf bestimmte Formen der Agitation rund um die Ambulatorien - der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Versammlungsfreiheit der Abtreibungsgegner zulässig (wobei ohnehin nicht alle der einschlägigen Aktivitäten unter den Versammlungsbegriff fallen).

 

5) So nicht bitte - das Wegweiserecht im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ist wirkungslos!

2005 wurde im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz klar gestellt, dass Wegweisungen auch vor Abtreibungseinrichtungen erfolgen können - aber ohne Sanktion! Die Polizei weist daher Aktivisten weg, die kommen wieder, die Polizei weist wieder weg - und so weiter und so fort.

Gesetzestext:

"§ 3. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
2. am widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen nachdrücklich hindern."

Autorin: Dr. Brigitte Hornyik, Verfassungsjuristin
(im Vorstand des Österr. Frauenringes für den Verein Österr. Juristinnen)

 

Anmerkung zu "Frankreich":

EUROPAEISCHES PARLAMENT; AUSSCH. FUER GRUNDFREIHEITEN UND INNERE ANGELEGENH. (94); SCHAFFNER
INITIATIVBERICHT
5; VORARBEITEN; 1998; IP
Fundstelle
Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0279
Titel
Entschliessung zur Achtung der Menschenrechte in der Europaeischen
Union (1997)

A4-0468/98 Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1997)
Das Europäische Parlament,

...
59. bedauert, daß einige Staaten positive Informationen über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch verbieten oder einschränken; verurteilt die Haltung organisierter militanter Abtreibungsgegner in bestimmten Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Frankreich; fordert, daß das Vorgehen dieser militanten Gruppen streng bestraft wird, daß der Zugang zu Information über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch gewährleistet wird und daß die Rolle der einschlägigen Organisationen anerkannt wird;

...

Datum: 17.12.1998

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