1) Das Strafrecht:
Geltende Regelung:
Schwangerschaftsabbruch
§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft
abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat
gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat
sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt
oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate
nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher
Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders
abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens
für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren
erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind
geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder
die
Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist
und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen
wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen
vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub
notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt
auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen
Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs
oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt
werden.
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft
abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den
Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch
zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren
Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die
Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist."
So lange der Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch geregelt
ist, könnte dem Treiben vor Abtreibungseinrichtungen von Organisationen
wie Human Life International durch eine Strafbestimmung nach französischen
Vorbild entgegen getreten werden:
Entwurf:
"Verhinderung des Schwangerschaftsabbruches
§ 98a Wer die Vornahme eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruches
verhindert oder zu verhindern versucht, sei es durch Drohung, durch
Ausübung von psychologischem oder moralischem Druck oder jegliche
Akte der Einschüchterung gegenüber der Schwangeren oder gegenüber
Personen, die an der Durchführung von Abtreibungen mitwirken, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
Das französische Vorbild CODE DE LA SANTÉ PUBLIQUE
lautet:
Originalfassung:
"Chapitre 3 : Entrave à l'interruption légale de
grossesse
Article L2223-1 Toute association régulièrement déclarée
depuis au moins cinq ans à la date des faits, dont l'objet statutaire
comporte la défense des droits des femmes à accéder
à la contraception et à l'interruption de grossesse, peut
exercer les droits reconnus à la partie civile en ce qui concerne
les infractions prévues par l'article L. 2223-2 lorsque les faits
ont été commis en vue d'empêcher ou de tenter d'empêcher
une interruption volontaire de grossesse ou les actes préalables
prévus par les articles L. 2212-3 à L. 2212-8.
Article L2223-2
(Loi n° 2001-588 du 4 juillet 2001 art. 17 Journal Officiel du 7
juillet 2001)
Est puni de deux ans d'emprisonnement et de 200 000 F d'amende le fait
d'empêcher ou de tenter d'empêcher une interruption de grossesse
ou les actes préalables prévus par les articles L. 2212-3
à L. 2212-8 :
- soit en perturbant de quelque manière que ce soit l'accès
aux établissements mentionnés à l'article L. 2212-2,
la libre circulation des personnes à l'intérieur de ces
établissements ou les conditions de travail des personnels médicaux
et non médicaux ;- soit en exerçant des pressions morales
et psychologiques, des menaces ou tout acte d'intimidation à
l'encontre des personnels médicaux et non médicaux travaillant
dans ces établissements, des femmes venues y subir une interruption
volontaire de grossesse ou de l'entourage de ces dernières."
Übersetzung:
"Kapitel 3: Verhinderung des legalen Schwangerschaftsabbruches
Art 2223-1
Jede seit mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Vorkommnisse
deklarierte Vereinigung, deren statutarischer Wirkungsbereich die Verteidigung
der Rechte der Frauen auf Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch
erlaubt, kann diese anerkannten Rechte als (Privatkläger oder)
Nebenintervenient gerichtlich geltend machen, sofern es sich um Verstöße
gegen Art L2223-2 oder eine Hinderung, den Versuch einer Hinderung an
der Vornahme eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruches oder eine
sonstige diesem vorausgehende Handlung iSd Art L2212-3 bis L2212-8 handelt.
Art. L2223-2
Das Hindern einer Person einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu
lassen wie auch der Versuch einer Hinderung sowie sonstige dieser vorausgehende
Handlungen iSd Art L2212-3 bis L2212-8 sind mit einer Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe bis zu FF 200.000,- bedroht.
Inkriminiert sind:
· das Hindern am Zutritt in eine derartige Einrichtung iSd Art
L2212-2 durch Störungen welcher Art auch immer sowie an der Möglichkeit
sich innerhalb der Einrichtung frei zu bewegen wie auch an den Arbeitsbedingungen
für das ärztliche und nicht-ärztliche Personal;
die Ausübung von moralischem und psychologischem Druck, von Drohungen
oder jegliche Akte der Einschüchterung gegenüber dem ärztlichen
und nicht-ärztlichem Personal sowie gegenüber den Patientinnen,
die einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen (wollen)
bzw nachbetreut werden." (Eine Entschliessung in
diesem Zusammenhang in Bezug auf die Menschenrechte erfolgte in der
Europäischen Union bereits im Jahr 1997, die Leserin findet ihn
am Schluss dieser Seite)
2) Fristenlösung im Strafrecht?
Muss der Schwangerschaftsabbruch im Strafrecht geregelt sein? Rechtlich
gesehen nein, das ist eine Wertentscheidung, die auch eine grundsätzliche
Werthaltung gegenüber Frauen in der Zwangslage einer ungewollten
Schwangerschaft deutlich wider spiegelt: Grundsätzlich ist der
Abbruch strafbar, nur in den ersten drei Monaten straffrei (Fristenlösung).
In Frankreich sind zB Abbrüche im Gesundheitsrecht geregelt, das
wäre nach unserer Rechtssystematik zB das Krankenanstaltenrecht,
das Ärzterecht, uä. In Kanada gibt es überhaupt keine
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.
Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung oder eine Übernahme
ins Gesundheitsrecht bedeutet NICHT, dass jedenfalls bis knapp vor der
Geburt abgetrieben werden kann: Das ärztliche Standesrecht und
der Hippokratische Eid verpflichtet die Ärzteschaft Leben zu erhalten;
wer der Ärzteschaft vertraut, könnte sich daher ruhig auf
deren Gewissen und deren Verpflichtungen verlassen. Warum daher zusätzliche
Strafdrohungen? Vielleicht doch, um Frauen einzuschüchtern, ihnen
drastisch vorzuführen, dass sie ja eigentlich doch nicht abtreiben
sollten? Wer wirklich für ein Selbstbestimmungsrecht der Frauen
eintritt, könnte darauf verzichten, und sich auf das Gewissen von
Frauen und ÄrztInnen verlassen. Auch jetzt und auch vor 1975 wurden
unverantwortliche Spätabbrüche durchgeführt; niemand
ist zu einem Abbruch gezwungen, schon gar nicht zu einem Spätabbruch.
Die grundsätzliche Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs
stigmatisiert hingegen die Entscheidung für einen Abbruch von vornherein
als etwas Negatives.
Eine Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht ist
unter diesen Gesichtspunkten gerechtfertigt.
3) Schutzzonen - bundesweit oder nur für bestimmte Gemeinden
Um Schutzzonen vor Abtreibungseinrichtungen bundesweit einzuführen
ist eine Ergänzung des Sicherheitspolizeigesetzes erforderlich,
so wie es auch für die Schutzzonen vor den Schulen geschehen ist:
"§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten
Ort, an
dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß
von auch
nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach
dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren
Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnung
zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt,
insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen
genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um
dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines
wirkungsvollen Schutzes festzulegen.
..."
Schutzobjekt wäre in unserem Fall die Privatsphäre
und die körperliche Integrität der betroffenen Frauen; gäbe
es bereits die oben angeführte Strafbestimmung gegen die Verhinderung
eines Schwangerschaftsabbruchs wäre das Verhalten der Aktivisten
auch strafgesetzwidrig.
Auf Gemeindeebene könnten betroffenen Gemeinden ortspolizeiliche
Verordnungen erlassen, so lange es noch keine bundesweite Regelung gibt.
Textvorschlag für eine von der Gemeinde Wien zu erlassende
ortspolizeiliche Verordnung
Grundlage: Artikel 118 Absatz 6 B?VG
"(1) Personen, die die Vornahme eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruches
verhindern oder zu verhindern versuchen, sei es durch Drohung, durch
Ausübung von psychologischem oder moralischem Druck oder jegliche
Akte der Einschüchterung gegenüber der Schwangeren oder gegenüber
Personen, die an der Durchführung von Abtreibungen mitwirken, sowie
Personen, die den freien Zutritt zum Ambulatorium am Fleischmarkt (hier
eventuell genaue Adresse und Bezeichnung einfügen) oder zum Ambulatorium
Gynmed am Mariahilfer Gürtel 37 zu behindern versuchen, ist der
Aufenthalt in den Bereichen ......wären die Verbotsbereiche am
Fleischmarkt und am Mariahilfer Gürtel örtlich genau und relativ
eng begrenzt festzulegen ..... nicht gestattet.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Personen, die das Verbot iSd Abs. 1 übertreten, aus den in dieser
Bestimmung festgelegten Bereichen wegzuweisen. Die weggewiesenen Personen
haben den nach Abs. 1 bestimmten Bereich unverzüglich zu verlassen;
sie dürfen diesen Bereich nicht ohne Not wieder betreten.
(3) Wer das Verbot iSd Abs. 1 missachtet bzw einer Wegweisung iSd Abs.
2 nicht unverzüglich Folge leistet, ist mit Verwaltungsstrafe ..hier
wäre die Höhe festzusetzen, Strafrahmen gemaß Artikel
108 Wr. Stadtverfassung maximal 700€-..... zu bestrafen."
Anmerkung: Die Verbotsbereiche müssen genau festgelegt sein; es
können auch noch andere hineingenommen werden (zB Ordinationen).
Voraussetzung ist mE, dass es bereits zu konkreten Störungen gekommen
ist. Sollte die Verordnung tatsächlich vor dem Verfassungsgerichtshof
angefochten werden, dauert es erfahrungsgemäß mindestens
ein Jahr, bis darüber entschieden wird. Bis dahin gilt sie jedenfalls
einmal. Selbst wenn sie aufgehoben wird, kann sie - der Rechtsansicht
des Verfassungsgerichtshofes folgend - wahrscheinlich neu erlassen werden.
Dann sagt das Höchstgericht der Gemeinde wenigstens, was sie anders
machen müsste. Schlimmstenfalls darf die Gemeinde keine neue Verordnung
erlassen - aber dann hat es sie wenigstens einmal gegeben!
4) Sind Schutzzonen verfassungswidrig? - NEIN!
Immer, wenn militante Aktivisten wieder gegen die Abtreibung Sturm
laufen, wird sie gefordert: Die Schutzzone vor den Ambulatorien, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Seit mehr als 10 Jahren wird
demonstriert, 1998 wurde sie erstmals eingefordert, damals von Heide
Schmidt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden im selben Jahr in
einem Gutachten des Verfassungsdienstes formuliert: Diese eher allgemein
gehaltene Expertise stützt sich vor allem auf die grundrechtliche
Problematik genereller Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.
Bereits seit 1867 ist in Österreich die Versammlungsfreiheit garantiert;
in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 11
Absatz 2 - wird näher ausgeführt, dass die Ausübung dieses
Rechts eingeschränkt werden darf, wenn es zB zum Schutz der Gesundheit
bzw der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ganz allgemein geht das Recht des Einzelnen auf Ausübung eines
Grundrechts immer nur so weit als dadurch nicht die Ausübung eines
anderen Grundrechts anderer Menschen unverhältnismäßig
eingeschränkt wird: Beschränkungen des Eigentumsrechts - bis
zu Enteignungen! - sind im öffentlichen Interesse zulässig,
Beschränkungen der journalistischen Meinungsäußerungs-
und Informationsfreiheit im Interesse des Schutzes der Privatsphäre
(Artikel 8 EMRK) geradezu unvermeidlich.
Die Aktivisten versuchen, die Durchführung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche
zu verhindern, beispielsweise durch Einschüchterungen und Ausübung
moralischen und psychischen Drucks auf Frauen, die sich - ohnehin in
der Zwangslage einer ungewollten Schwangerschaft - entschlossen haben,
einen Abbruch durchführen zu lassen. Sie greifen dadurch nicht
nur in die Privatsphäre der Frauen ein, sondern gefährden
auch die Gesundheit und körperliche Integrität der Betroffenen:
ÄrztInnen bestätigen, dass Frauen nach bestimmten Agitationen
der Abtreibungsgegner bisweilen dermaßen verstört im Ambulatorium
eintreffen, dass das Risiko für medizinische Komplikationen nach
dem Abbruch erhöht ist.
Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der körperlichen Integrität
und der Privatsphäre der Frauen ist daher eine punktuelle Einschränkung
- beschränkt auf bestimmte Formen der Agitation rund um die Ambulatorien
- der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Versammlungsfreiheit
der Abtreibungsgegner zulässig (wobei ohnehin nicht alle der einschlägigen
Aktivitäten unter den Versammlungsbegriff fallen).
5) So nicht bitte - das Wegweiserecht im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
ist wirkungslos!
2005 wurde im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz klar gestellt, dass Wegweisungen
auch vor Abtreibungseinrichtungen erfolgen können - aber ohne Sanktion!
Die Polizei weist daher Aktivisten weg, die kommen wieder, die Polizei
weist wieder weg - und so weiter und so fort.
Gesetzestext:
"§ 3. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder,
wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort
unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen,
die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern,
psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen
oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird,
oder
2. am widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen
nachdrücklich hindern."
Autorin: Dr. Brigitte Hornyik, Verfassungsjuristin
(im Vorstand des Österr. Frauenringes für den
Verein Österr. Juristinnen)
Anmerkung zu "Frankreich":
EUROPAEISCHES PARLAMENT; AUSSCH. FUER GRUNDFREIHEITEN UND INNERE ANGELEGENH.
(94); SCHAFFNER
INITIATIVBERICHT
5; VORARBEITEN; 1998; IP
Fundstelle
Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0279
Titel
Entschliessung zur Achtung der Menschenrechte in der Europaeischen
Union (1997)
A4-0468/98 Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der
Europäischen Union (1997)
Das Europäische Parlament,
...
59. bedauert, daß einige Staaten positive Informationen über
den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch verbieten oder einschränken;
verurteilt die Haltung organisierter militanter Abtreibungsgegner in
bestimmten Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Frankreich; fordert,
daß das Vorgehen dieser militanten Gruppen streng bestraft wird,
daß der Zugang zu Information über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch
gewährleistet wird und daß die Rolle der einschlägigen
Organisationen anerkannt wird;
...
Datum: 17.12.1998